Allgemeine Heilmittelrichtlinie für gesetzlich versicherte Patienten

    Was müssen Sie als gesetzlich Versicherter beachten?

    Für gesetzlich Versicherte Patienten (z.B. AOK, Barmer, BKK, DAK, IKK oder Techniker) gelten Besonderheiten, die oft nicht bekannt sind. Diese Informationen soll Ihnen und uns helfen, den Behandlungsablauf zweckmäßig und wirtschaftlich zu organisieren.

    Diese Regeln sind in der Heilmittelrichtlinie (HMR) von 2021 oder im Gesetz festgelegt und für Ärzte und Physiotherapeuten bindend. Heilmittelverordnungen, also z.B. Krankengymnastik, Klassische Massagetherapie oder Manuelle Lymphdrainage werden von den Krankenkassen nur dann bezahlt, wenn diese Regeln durch Ärzte, Patienten und  Physiotherapeuten eingehalten werden.
    Unsere Mitarbeiter sind angewiesen, die Einhaltung dieser Regeln zu prüfen und zu beachten, da ansonsten die durch uns erbrachten Leistungen nicht mit den Krankenkassen abgerechnet werde können. Es werden keine Behandlungen begonnen, für die es keine gültige Verordnung im Sinne der Heilmittelrichtlinie gibt. Änderungen an einer Verordnung können ausschließlich durch den behandelnden Arzt vorgenommen werden. Die Korrektur muss durch den Patienten persönlich in der entsprechenden Arztpraxis erfolgen.

    Richtlinien für die korrekte physiotherapeutische Behandlung

    Konkretes Heilmittel

    Der behandelnde Arzt verordnet aufgrund seiner Diagnose ein bestimmtes Heilmittel (z.B. allgemeine Krankengymnastik) oder eine bestimmte Heilmittelkombination (z.B. Klassische Massagetherapie / Wärmebehandlung). Durchgeführt werden muss dann das, was der Arzt verordnet hat. (Eine Behandlung kann nicht gegen eine andere eingetauscht werden.)

    Beispiel: 6 x Allgemeine Krankengymnastik kann nicht gegen Massagen eingetauscht werden.

    Spätester Behandlungsbeginn

    Die erste Behandlung muss spätestens 28 Tage nach dem Rezeptdatum stattfinden. Eine Ausnahme ist möglich, wenn der verordnende Arzt auf dem Rezept einen späteren Behandlungsbeginn ausdrücklich vermerkt hat.

    Zuzahlungen

    Seit 2004 verlangt der Gesetzgeber gemäß SGB V §32 von Ihnen als gesetzlich Krankenversichertem einen eigenen finanziellen Beitrag zu jeder einzelnen Heilmittelverordnung, falls Sie nicht von der Zuzahlung befreit sind. Dies entspricht in der Regel einem Betrag von 10,– € pro Rezept plus 10% des Abrechnungsbetrags pro Behandlung. Dieser Betrag ist vor der ersten Behandlung in bar in der Praxis zu bezahlen. Sie bekommen eine Quittung darüber.

    Die Zuzahlung kann nicht mit Behandlungen verrechnet werden, sie ist in jedem Fall in bar zu bezahlen.

    Behandlungsunterbrechung

    Zwischen zwei Behandlungsterminen aufgrund eines Rezepts dürfen nicht mehr als maximal 14 Tage Unterbrechung liegen.

    Ausnahmeregelung hierzu

    Falls der Patient oder der Therapeut wegen Krankheit oder Urlaub das Intervall von 14 Tagen nicht einhalten kann, kann dies auf der Rückseite des Rezeptes vermerkt und der Abstand von 14 Tagen ausnahmsweise überschritten werden. Mehr als 4 Wochen Abstand zwischen zwei Behandlungsterminen werden in keinem Fall akzeptiert. Die Behandlung wird in solchen Fällen grundsätzlich abgebrochen.

    Kurzfristige Terminabsagen

    Wir führen unsere Praxis im Bestellsystem, d.h. wir führen Behandlungen nur aufgrund fest vereinbarter Termine durch und halten einen mit Ihnen vereinbarten Termin ausschließlich für Sie frei, sodass Ihnen kaum Wartezeiten entstehen.

    Wenn Sie einen mit uns vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, müssen Sie diesen mindestens 24 Std. vorher absagen.

    Bei einer Absage mit kürzerer Frist, gleich aus welchem Grund (Krankheit, Stau, Arbeit …) werden wir uns bemühen, den Termin anderweitig zu vergeben, was aber nicht immer gelingt. Da uns fixe Kosten für die Gehälter der Mitarbeiter, Miete, Energie usw. auch für den ausgefallenen Termin entstehen, müssen wir Ihnen den Ausfalltermin gemäß der Regelung im §615 BGB in Rechnung stellen. Diese Regelung erkennen Sie bei Ihrer Anmeldung in unserer Praxis durch Ihre Unterschrift als verbindlich an. Es ist nicht möglich, ausgefallene Termine mit den Krankenkassen abzurechnen; dies wird von den Krankenkassen als Betrug bewertet.

    Beispiel: Sie haben einen Termin Allgemeine Krankengymnastik bei uns für Freitag 10.00 Uhr vereinbart. Am Donnerstag davor erfahren Sie um 16.30 Uhr, dass Sie einen wichtigen Termin am Freitag um 10.00 Uhr wahrnehmen müssen. Sie rufen uns an, um den Termin für Freitag Morgen abzusagen. Können wir den Termin nicht mehr anderweitig vergeben und stellen Ihnen den ausgefallenen Termin mit der Summe der Behandlungsvergütung in Höhe von 25,00 € in Rechnung.

    Gerne stehen wir bei Rückfragen zu Verfügung wir bedanken uns, Ihr Praxis -Team Stephanie Lorra

    Weiterführende Informationen / Links zum Thema:

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